Steuersparmodell: Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen
Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
Dabei sind Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar, soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.
Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 max. 1.900 EUR
als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2.800 EUR.
Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen, etc.) gilt dies jedoch nicht.
Konsequenz:
liegen die Zahlungen für die Basiskrankenversicherung über den Höchstbeträgen, bleiben die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt.
Dieser Effekt kann vermieden werden, wenn die Beiträge für die Basiskrankenversicherung für 2 Jahre im Voraus bezahlt werden.
Dann wirken sich in den Jahren, in denen keine Beiträge zu diesen Versicherungen gezahlt werden, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen
- allerdings nur bis zu den o.a. Höchstbeträgen - steuerlich wieder aus. Dadurch kann u.U. eine vierstellige Steuerersparnis erreicht werden!
Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an bei privat Krankenversicherten, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen
(Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- bzw. Lebensversicherungen) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Umfang
als Sonderausgaben auswirken, oder im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird.
Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen,
- bei gesetzlich Krankenversicherten, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss,
- wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist,
Achtung:
Die Vorauszahlungen müssen ggf. vor dem 22.12.2020 geleistet werden!
Außerdem empfiehlt sich vorab eine Rücksprache mit dem steuerlichen Berater!