Krankenversicherung: Bonus mindert u.U. Sonderausgabenabzug
FG Münster, Urteil vom 13.6.2018, Az. 7 K 1392/17
Gewährt eine Krankenversicherung Bonuszahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen, so handelt es sich um Beitragsrückerstattungen, die sich auf den Sonderausgabenabzug auswirken.
Ein Ehepaar hatte Zahlungen aus einem Bonusprogramm seiner Krankenkasse erhalten (Sofortbonus, 50 Euro für jeden Ehepartner und Vorsorgebonus, 100 Euro für jeden Ehepartner). Voraussetzung waren dafür lt. Bonusprogramm mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog (z. B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge).
Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen bei der Veranlagung als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug des Ehepaars um insgesamt 300 Euro. Die Eheleute waren dagegen der Meinung, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handelte es sich schließlich um Gesundheitsmaßnahmen.
Die Richter des FG Münster sahen das anders: Der Sonderausgabenabzug sei um 300 Euro zu mindern, weil die Eheleute in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich bei den Zahlungen nämlich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Eheleute Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet, die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei.