Keine Spekulationsteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des Eigenheims
FG Köln, Urteil vom 20.03.2018, 8 K 1160/15
Tenor: Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Die Kläger hatten ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert. Bis dahin hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf daher den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorliege.
Das FG Köln vertrat dagegen im o.g. Urteil die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe, da das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert sei und deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle.
Das beklagte Finanzamt hat dagegen allerdings Revision beim BFH eingelegt (Az IX R 11/18).